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Weitergehende Informationen zum Luftdichttest am Haus.

Welche Wetterbedingungen müssen eingehalten werden?

Gebäude verhalten sich ähnlich wie ein Kamin. Bei entsprechenden Temperaturdifferenzen zwischen Gebäudeinnen- und Außenseite sowie gegebener Gebäudehöhe stellt sich eine natürliche Luftdruckdifferenz ein. Beim Kamin bewirkt diese den gewünschten Kaminzug, beim Wohnhaus allerdings führt sie zu unerwünschten Leckagevolumenströmen, die die Genauigkeit der Luftdichtheitsprüfung beeinflussen.
Die DIN EN 13829 legt daher folgende Ausschlusskriterien fest:

Temperaturdifferenz (K) x Gebäudehöhe (m) <= 500 mK
Windgeschwindigkeit <= 6 m/s (Windstärke 3)

Ab Windstärke 3 kann in Abhängigkeit von der Lage des zu messenden Gebäudes der zusätzliche Messfehler infolge Windströmung bereits über 10% liegen!


Welche Messung für welchen Zweck?

Die DIN EN 13829 unterscheidet zwei Arten der Messung:

Verfahren A:
Auch Abnahmemessung genannt, ist eine Prüfung des Gebäudes im Nutzungszustand. "Der Zustand der Gebäudehülle sollte dem Zustand während der Jahreszeit entsprechen, in dem Heizungs- oder Klimaanlagen benutzt werden." Die Messung dient zum Nachweis der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (DIN 4108-7) bzw. der EnEV 2002.
Wurde im Wärmeschutznachweis ein verringerter spezifischer Lüftungswärmebedarf angesetzt, oder wird das Gebäude mit einer raumlufttechnischen Anlage betrieben, handelt es sich um ein Niedrigenergie- oder Passivhaus, so ist für den Bauherren der Nachweis der Luftdichtheit gemäß Verfahren A zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Teilnahme an Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW oder des Ministeriums für Wirtschaft - stets ist ein Zertifikat vorzulegen, welches die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte belegt.

Verfahren B:
Prüfung der Gebäudehülle - dient z.B. zur Qualitätssicherung während der Bauphase (hilft dem Handwerker dabei seine fachgerechte Arbeit zu dokumentieren). Da das Verfahren A erst nach der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt werden kann ist es sinnvoll bereits nach dem Einbau der Luftdichtheitsebene z.B. der Dampfbremse im Dachgeschoss eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. In diesem Stadium sind Nachbesserungen noch einfach und kostengünstig auszuführen. Zum Zeitpunkt der Messung noch vorhandene Öffnungen werden hierfür provisorisch verschlossen.


Welche Gebäudeteile werden gemessen?


Die DIN EN 13829 lautet: "Sollen die Anforderungen der Luftdichtheit überprüft werden, umfasst die Messung alle absichtlich beheizten, gekühlten oder mechanisch belüfteten Räume."
Der Fachverband für Luftdichtheit im Bauwesen e.V. erörtert in seinem Beiblatt zur o.g. DIN-Norm: "Sofern die thermische und die luftdichte Gebäudehülle übereinstimmen (d.h. im gleiche Bauteil liegen), sind außerdem alle Räume innerhalb der thermischen Gebäudehülle absichtlich beheizt. Dabei ist es unerheblich ob ein Raum direkt, z.B. durch einen Heizkörper, oder indirekt, d.h. durch Luftverbund oder Wärmeleitung von anderen Räumen beheizt wird."
Liegt z.B. die Dämmung und die Luftdichtheitsebene (Dampfbremse) gemeinsam in der Dachfläche über dem Spitzboden, so wird dessen Raumvolumen, obwohl er lediglich als unbeheizter Speicherraum dient, in der Bestimmung des beheizten Gebäudevolumens voll berücksichtigt. Demzufolge muss auch die Bodenluke während der Messung geöffnet bleiben.

Das beheizte Raumvolumen lässt sich am genausten mittels Aufmaß vor Ort bestimmen. Hierbei werden Konstellationen wie im obigen Beispiel schnell erkannt und können in der Auswertung berücksichtigt werden.

Flächen können auch aus Plänen ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass Flächenangaben auf Grundrissen in der Regel sogenannte Wohnflächen sind, die bereits Abschläge aufgrund eingeschränkter Nutzung z.B. unter Dachschrägen erfahren haben. Für die Luftdichtheitsmessung wird die beheizte Nettogrundfläche (tatsächliche Fläche) benötigt, die multipliziert mit der mittleren Raumhöhe das beheizte Raumvolumen ergibt.

Eine weitere Datenquelle stellt bei Neubauten der Wärmeschutznachweis dar. Das darin aufgeführte beheizte Gebäudevolumen sollte allerdings immer auf Plausibilität überprüft werden, denn Änderungen bei der Bauausführung werden in der Regel nicht nachträglich in den Wärmeschutznachweis eingepflegt.

Die ungenauste Methode der Volumenermittlung ist die Zuhilfenahme des umbauten Raums (Bruttorauminhalt), der mit einem Reduktionsfaktor (z.B. 0,75) beaufschlagt wird. Bei dieser Vorgehensweise muss allerdings die zu ermittelnde Größe (i.d.R. der n50-Wert) um mindestens 30% unter dem einzuhaltenden Grenzwert liegen!

Checkliste für Abnahmemessungen (Verfahren A)

Bauteil / Öffnung / Einbau etc.
Bemerkung
Außentüren Tür zu, evtl. abschließen
Innentüren Tür auf, evtl. sichern
Schranktüren keine Maßnahme
Bodenluke zum unbeheizten Spitzboden Tür zu
Kellertür zum unbeheizten Keller / Kellertreppenabgang Tür auf, wenn Räume dahinter beheizt sonst Tür zu
Offener Kamin außer Betrieb, Asche raus, Zuluft schließen
Kachelofen / Beistellherd außer Betrieb, Asche raus, Zuluft schließen
Raumluftabhängige Feuerstätten außer Betrieb setzen, keine Maßnahmen
Raumluftunabhängige Feuerstätten außer Betrieb setzen, keine Maßnahmen
Klappen / Türen / Luken Tür zu, evtl. abschließen
Schlüssellöcher keine Maßnahmen
Kanalentlüftungsventile im beheizten Gebäudebereich abdichten
Dunstabzugshaube außer Betrieb setzen, keine Maßnahmen
Erdwärmetauscher (Zuluft Lüftungsanlage) abdichten
Spaltlüftungsbeschläge an Fenstern schließen, kein Maßnahmen
Zuluftelemente (mech. Abluftanlage) schließen, kein Maßnahmen
Briefkastenklappe / -schlitze schließen, kein Maßnahmen
Katzenklappe schließen, kein Maßnahmen
Öffnung Zuluft im Heizungskeller / Öllager keine Maßnahmen
Wäschetrockner im beheizten Gebäudeteil schließen, kein Maßnahmen
Wäscheschacht zum unbeheizten Gebäudeteil schließen, kein Maßnahmen
Zentrale Staubsaugeranlage schließen, kein Maßnahmen
Rollladengurtdurchführungen keine Maßnahmen
Deckel von Schächten mit Pumpen schließen, kein Maßnahmen
Luken / Klappen zu Abseiten im DG schließen, kein Maßnahmen
Fehlender Fenstergriff abdichten, Vermerk im Protokoll
Leerrohre zu unbeheizten Gebäudebereichen keine Maßnahmen
Im beheizten Gebäudeteil angeordnete Hinterlüftungsöffnungen von Schornsteinen keine Maßnahmen
Abgehängte Decken keine Maßnahmen
Fenster in unbeheizten Räumen schließen